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   LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19   

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https://dejure.org/2019,53455
LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19 (https://dejure.org/2019,53455)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2019 - 27 O 189/19 (https://dejure.org/2019,53455)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. September 2019 - 27 O 189/19 (https://dejure.org/2019,53455)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Die Interessenabwägung wird im Allgemeinen zugunsten des Betroffenen ausfallen, wenn der durch die Rufverletzung geschaffene Zustand für den Betroffenen eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Rufbeeinträchtigung bedeutet, zu deren Beseitigung der Verletzte auf die Berichtigung des Behauptenden angewiesen ist (BGH, Urteil v. 15.11.1994, VI ZR 56/94, AfP 1995, 411 - Caroline von Monaco; v. 28.07.2015, VI ZR 340/14, AfP 2015, 425).

    Die Entscheidung über den Standort und die Schriftgröße eines Widerrufs oder einer Richtigstellung bewegt sich vielmehr im Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864).

  • LG Berlin, 17.01.2019 - 27 O 610/18

    Ankündigung einer Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Der Kläger erwirkte am 13.12.2018 eine einstweilige Verfügung der Kammer zum Aktenzeichen 27 O 610/18, mit welcher der Beklagten im Hinblick auf die hier beanstandete Äußerung der Abdruck einer Gegendarstellung aufgegeben wurde (Anlage K 7).

    Die Kammer hält insoweit an ihrer in dem Verfahren über den Abdruck einer Gegendarstellung zum Aktenzeichen 27 O 610/18 betreffend die rechtliche Qualifizierung der hier streitgegenständlichen Äußerung getroffenen Einschätzung fest:.

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Die Interessenabwägung wird im Allgemeinen zugunsten des Betroffenen ausfallen, wenn der durch die Rufverletzung geschaffene Zustand für den Betroffenen eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Rufbeeinträchtigung bedeutet, zu deren Beseitigung der Verletzte auf die Berichtigung des Behauptenden angewiesen ist (BGH, Urteil v. 15.11.1994, VI ZR 56/94, AfP 1995, 411 - Caroline von Monaco; v. 28.07.2015, VI ZR 340/14, AfP 2015, 425).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Der Anspruch auf Richtigstellung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (BGH v. 22.4.2008, VI ZR 83/07, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt es ihn jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (BVerfG v. 14.1.1998, 1 BvR 1861/93, juris m.w.N.).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 38/03

    Frage als unwahre Tatsachenbehauptung

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Nach Auffassung des BGH kann eine abgelaufene Zeit von sieben Monaten nach Veröffentlichung bis zur Klageerhebung noch ausreichend sein (BGH v. 9.12.2003, VI ZR 38/03, juris Rn. 25).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Dagegen kann eine Richtigstellung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung oder ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist (vgl. BGH v. 22.6.1982, VI ZR 251/80, juris Rn. 12).
  • LG Hamburg, 13.08.2010 - 324 O 194/10

    Klage des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder gegen die Verlegerin der Hamburger

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Es muss eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht fortbestehen (LG Hamburg v. 13.8.2010, 324 O 194/10, juris Rn. 23).
  • OLG Hamburg, 11.11.1982 - 3 U 150/82
    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2019 - 27 O 189/19
    Um sog. innere Tatsachen handelt es sich etwa bei Absichten, Einstellungen, Gefühlen, Hoffnungen, Motiven und Zwecken (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 289, 290; OLG Frankfurt AfP 1983, 281; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 12) ).
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